Bei einer großen Flugverspätung, die zur Folge hat, dass der Passagier sein Endziel erst mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreicht, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch nun auch für den Fall bejaht, dass die Verspätung am Endziel darauf beruht, dass wegen eines verspäteten Zubringerflugs der Anschlussflug verpasst wird. Entscheidend sei – so der BGH – dass der Fluggast sein Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht. Die Ausgleichszahlung ist also auch dann zu leisten, wenn lediglich der Zubringerflug verspätet ist und der Passagier seinen Anschlussflug, der an sich pünktlich startete, deshalb nicht rechtzeitig erreicht hat (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – AZ.: X ZR 127/11 und Urteil vom 17.09.2013 – AZ.: X ZR 123/10).