Bietet ein Autohaus einen Gebrauchtwagen zum Verkauf an, der zuvor als Mietwagen genutzt wurde, dann muss auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Bei der Nutzung als Mietwagen handelt es sich um eine Eigenschaft des Fahrzeugs, die für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dieser Umstand darf bei den Vertragsverhandlungen also nicht verschwiegen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 15.03.2019 (Az.: 6 U 170/18) klargestellt.
Nach Ansicht des Gerichts hat die erforderliche Information bereits im Internetangebot zu erfolgen. Anderenfalls ist die Anzeige wettbewerbswidrig. Bei potentiellen Kaufinteressenten werde – so das Gericht – ansonsten ein falscher Eindruck hervorgerufen. Die Nutzung als Mietwagen werde regelmäßig als abträglich angesehen, da das Fahrzeug von mehreren unterschiedlichen Fahrern genutzt wurde und diese keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Für potentielle Käufer sei diese Information also von entscheidender Bedeutung.