Behauptet ein Autohändler, dass sich der zum Verkauf stehende Gebrauchtwagen in einem „Superzustand“ befindet, erleidet das Fahrzeug aber bereits nach wenigen Kilometern einen Defekt, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Der Käufer ist in dem Fall berechtigt, die Kosten der Mängelbeseitigung oder sogar eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Das gilt selbst dann, wenn im Vertrag ein Gewährleistungsauschluss vereinbart wurde. Denn auf diesen Ausschluss der Gewährleistungsrechte kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er über den Zustand des Fahrzeuges arglistig getäuscht hat. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 26.11.2008 ( Az.: 251 C 19326/08) entschieden. Die Richter betonten in der Entscheidung, dass davon auszugehen sei, dass der Defekt des Fahrzeuges bereits im Zeitpunkt des Verkaufes vorgelegen habe. Denn wenn sich erste Anzeichen bereits nach wenigen Kilometern zeigen und das Auto nach ca. 500 Kilometern ganz liegen bleibt, spreche dafür der erste Anschein. Einem Autohändler müsse ein solcher Defekt auf Grund seiner Sachkenntnis bekannt sein. Preist er das Fahrzeug dennoch als in einem „Superzustand“ an, dann steht er in der Haftung. |