Ist im Arbeitvertrag nicht oder nicht wirksam geregelt, ob und ggf. wie Mehrarbeit zu vergüten ist, dann hat der Arbeitnehmer gute Chancen, für geleistete Überstunden eine Vergütung zu erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Arbeitnehmer mit Urteil vom 22.02.2012 (Az.: 5 AZR 765/10) gestärkt. In dem Fall war ein Lagerleiter bei einer Spedition zu einem Bruttoentgelt von monatlich 1.800,00 € beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vorgesehen. Tatsächlich sollte der Lagerleiter bei betrieblichem Erfordernis aber auch mehr arbeiten, ohne dass er eine gesonderte Vergütung hierfür erhielt. Das wollte er sich jedenfalls dann nicht mehr gefallen lassen, als sein Arbeitsverhältnis beendet wurde. Er klagte eine Vergütung für 968 geleistete Überstunden in den vergangenen Jahren ein und bekam vor dem BAG Recht. Die Richter vertraten die Auffassung, dass bei der Höhe des vereinbarten Bruttoentgeltes die geleistete Mehrarbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.