Ein Immobilienmakler kann im Einzelfall auch dann Anspruch auf Provisionszahlung haben, wenn das vermittelte Objekt von dem Interessenten zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben wird. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.03.2013 (AZ.: 18 U 133/12) in einem Fall entschieden, in welchem der Kaufpreis im Ergebnis 43 % unter dem vom Makler nachgewiesenen Preis lag. Nach Ansicht des Gerichts sei der Provisionsanspruch des Maklers ungeachtet der erheblichen Preisdifferenz ausnahmsweise berechtigt, weil der Interessent den gewünschten Erfolg in wirtschaftlicher Hinsicht durch den abgeschlossenen Kaufvertrag erreicht hätte. Dass nicht der Makler, sondern die Vertragsparteien selbst die Preisverhandlungen geführt haben, ändere daran – so das OLG – nichts.