Führen technische Probleme des Flugzeugs dazu, dass ein Flug gestrichen wird, dann stehen den betroffenen Fluggästen in aller Regel Schadenersatzansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.12.2008 (Az.: C-549/07) bestätigt und dabei auf die EU-Verordnung (Nr. 261/2004) Bezug genommen, in welcher entsprechende Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste vorgesehen sind. Danach bestehen Ansprüche jedenfalls dann, wenn die Fluggäste nicht frühzeitig über die Annullierung des Fluges informiert werden. Das Europäische Gericht hat hierbei jedoch eine Ausnahme zugelassen: Die Ausgleichszahlung soll dann entfallen, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch dann nicht vermeidbar gewesen wären, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als Beispiele nannte das Gericht Sabotageakte oder terroristische Handlungen, durch welche Schäden am Flugzeug verursacht werden. In einem solchen Fall würden die Fluggäste leer ausgehen.