Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 04.10.2012 (AZ.: C – 22/11 und C- 321/11) die Rechte von Fluggästen wegen Verspätung und Annullierung von Flügen gestärkt. In dem einen Fall wurde eine Ausgleichszahlung zugesprochen, weil die Fluggesellschaft bei der Buchung von zwei aufeinander folgenden Flügen die Anschlussbeförderung des Fluggastes wegen der Verspätung des ersten Fluges verweigert hatte. Diese Verspätung des ersten Fluges war jedoch von der Fluggesellschaft selbst zu vertreten. Der EuGH stellte klar, dass auch im Falle einer Nichtbeförderung aus betrieblichen Gründen eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. In dem weiteren Fall wurde ein Fluggast nicht befördert, weil in Folge eines zwei Tage zuvor stattfindenden Streiks der Flug umorganisiert worden war. Der EuGH war der Auffassung, dass eine solche Umorganisation in Folge eines Streiks kein außergewöhnlicher Umstand sei und somit die Fluggesellschaft nicht entlaste. |