Besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern, dann kann sich der Unterhaltsschuldner dem nicht einfach dadurch entziehen, dass er keiner Beschäftigung nachgeht und Hartz IV-Leistungen bezieht. Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner gehalten, sich nachhaltig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen. Kann er seine Bemühungen nicht darlegen und beweisen, dann muss er sich das Einkommen aus einer früheren Beschäftigung fiktiv anrechnen lassen. Das heißt, er wird so gestellt, als würde er diese frühere Beschäftigung mit entsprechendem Verdienst immer noch ausüben. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsschuldner über keine Berufsausbildung verfügt und die frühere Beschäftigung nur über einige Monate verrichtet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2015, AZ: 2 UF 213/15).