Nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall verpflichtet, spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Unabhängig davon vertrat das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 14.09.2011 – Az.: 3 Sa 597/11) die Ansicht, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag ein Attest verlangen könne, ohne dass hierfür ein besonderer Anlass vorliegen müsse. Hintergrund war in dem entschiedenen Fall, dass eine Arbeitnehmerin sich genau an dem Tag krank gemeldet hat, für den sie zuvor vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte.