Kostenpflichtige Angebote sind im Internet deutlich hervorzuheben. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen, ohne dass dies hinreichend deutlich gemacht worden wäre. Gleichwohl gibt es im Internet immer noch Kostenfallen. So wird beispielsweise bei Abonnements die Internetseite oft so gestaltet, dass für den Nutzer gerade nicht ersichtlich ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Bei einer solchen absichtlichen Verschleierung ist von einer betrügerischen Täuschungshandlung auszugehen. Es kann daher Strafanzeige wegen Betruges erstattet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2014 klargestellt (AZ.: 2 StR 616/12).