Verfolgt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit auf seinem dienstlichen Computer ein Fußballspiel, dann rechtfertigt dies eine Abmahnung, selbst wenn der Arbeitnehmer das Spiel nur 30 Sekunden lang anschaut. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 28.08.2017 (AZ: 20 Ca 7940/16) entschieden und dabei darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer jedenfalls für diesen kurzen Zeitraum seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat.