Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor einigen Jahren darüber zu entscheiden, ob ein Abschleppunternehmen berechtigt ist, dem Eigentümer den Standort seines abgeschleppten Fahrzeuges solange nicht zu benennen, bis dieser die Abschleppkosten entrichtet.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Supermarktparkplatz geparkt, der mit entsprechenden Parkverbotsschildern versehen war. Der Betreiber des Supermarktes hatte eine Firma mit der Parkplatzüberwachung und dem Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge beauftragt. Nachdem das Fahrzeug der betroffenen Frau abgeschleppt worden war, klagte sie auf Herausgabe. Sie war nicht bereit, die Kosten für das Abschleppen zu bezahlen, bevor ihr nicht der Standort ihres Fahrzeuges bekanntgegeben wird.
Rechtlich ging es somit um die Frage, ob bezüglich der Auskunft ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass nicht nur das Einbehalten des Fahrzeugs, sondern auch das Verschweigen seines Standortes zulässig ist. Angesichts der noch nicht bezahlten Abschleppkosten steht dem Abschleppdienst ein Zurückbehaltungsrecht zu. Daran ändert auch der im Vergleich zu den verlangten Kosten hohe Wert des Fahrzeugs nichts. Allerdings können nur die direkt mit dem Abschleppvorgang verbundenen Kosten verlangt werden. Kosten für die Parkplatzüberwachung selbst können dem Falschparker nicht auferlegt werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011, AZ.: V ZR 30/11).