Die Erklärung eines Erbverzichtes hat unter Umständen einschneidende Folgen. Gleichwohl ist es nicht zwingend erforderlich, dass in einer notariellen Vereinbarung das Wort „Verzicht“ ausdrücklich genannt wird. Auch andere Formulierungen können so auszulegen sein, dass damit ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht gemeint ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 (AZ.: 15 W 92/14) in einem Fall entschieden, in welchem der Sohn nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter erklärt hatte, dass er nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für allemal abgefunden“ ist. Dadurch werde der Wille zum Erbverzicht nach Auffassung des OLG hinreichend deutlich.