Bei dem Verkauf eines Hauses werden regelmäßig Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Verkäufer kann sich auf einen solchen Gewährleistungsausschluss aber dann nicht berufen, wenn er Mängel arglistig verschwiegen hat.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat daher einen Verkäufer zum Schadenersatz verurteilt, weil er einen Marderbefall in dem Dach des verkauften Hauses verschwiegen hatte. Bei Abschluss des Kaufvertrages gab er an, dass ihm keine versteckten Mängel bekannt seien. Der Käufer bemerkte dann jedoch innerhalb kürzester Zeit, dass die Dachisolierung durch Marderbefall erheblich zerstört war. Ein Sachverständiger stellte fest, dass angesichts dieses Zustandes der Marder sich über einen Zeitraum von ca. einem Jahr im Bereich des Daches aufgehalten und dort erheblichen Lärm verursacht haben muss. Der Verkäufer hatte aufgrund dessen auch eine Teilsanierung des Daches vorgenommen, gegenüber dem Käufer aber nicht offenbart, dass weitere Schäden in anderen Bereichen des Daches möglich sind. Wegen dieses arglistigen Verschweigens wurde er nun zur Übernahme der Sanierungskosten verurteilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2013, AZ.: 4 O 874/12).