Besteht bei einem Kaufvertrag ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache, dann ist der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Etwas anderes gilt jedoch bei einer Internetauktion, weil diese gerade dadurch geprägt ist, den angebotenen Artikel zu einem besonders günstigen Preis zu erwerben. Der Verkäufer legt es zwar darauf an, im Wege des Überbietens einen möglichst vorteilhaften Preis zu erzielen. Er geht dabei aber freiwillig das Risiko ein, dass die Auktion für ihn ungünstig verläuft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er einen niedrigen Startpreis festsetzt und kein Mindestgebot verlangt. Verwirklicht sich dann das Risiko, dass der angebotene Artikel zu einem besonders günstigen Preis erworben wird, ist der Verkäufer gleichwohl an den Kaufvertrag gebunden (BGH, Urteil vom 12.11.2004, AZ.: VIII ZR 42/14).