Die Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat heimlich mit angehört hat, ist vor Gericht nicht verwertbar. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 10.07.2014 (AZ.: 222 C 1187/14) das heimliche Mithören eines Telefonats als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet und wies daher die Klage eines Händlers, der einen Vertragsabschluss am Telefon behauptete, ab. Zwar hatte der Händler sich auf die Aussage einer Angestellten berufen, die das Telefonat heimlich mit angehört haben will. Das Gericht wertete diese Zeugenaussage jedoch als unbeachtlich.