Eine Stadt ist im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten gehalten, den zur öffentlichen Hand gehörenden Baumbestand regelmäßig zu kontrollieren und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von den Bäumen ausgehenden Gefahren abzuwehren. Die Stadt Dortmund war in einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen und wurde daher verurteilt, den Schaden an einem PKW, der durch einen herabgefallenen Ast verursacht worden war, zu erstatten (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, AZ.: 11 U 57/13).