Verlässt ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort, ohne zuvor die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, verletzt er seine Obliegenheit aus dem bestehenden Versicherungsvertrag mit seiner Kfz-Versicherung. In einem Fall, über welchen das Landgericht Detmold zu entscheiden hatte, machte die hinter dem Autofahrer stehende Versicherung deshalb einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.500,00 € geltend. Der Versicherungsnehmer hatte auf einem Parkplatz eines Einkaufzentrums ein anderes Fahrzeug in Folge von Unachtsamkeit beschädigt. Nachdem er zunächst ausgestiegen war und den Schaden in Augenschein genommen hatte, suchte er ein Casino auf und kam erst nach kurzer Zeit zurück, ohne den Halter bzw. Fahrer des beschädigten Fahrzeugs ausfindig gemacht zu haben. Das Gericht ging in zweiter Instanz von einem arglistigen Handeln des PKW-Fahrers aus, da er sich bewusst gewesen sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung beeinflussen kann (LG Detmold, Beschluss vom 30.10.2012 – AZ.: 10 S 143/12).