Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit, wie das Nachlassvermögen die Forderungen deckt. Er ist nicht verpflichtet, zur Begleichung der Forderungen sein eigenes Vermögen zu verwenden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch für Forderungen aus einem Mietverhältnis, die erst nach dem Tod des Mieters fällig geworden sind. Voraussetzung ist, dass der Erbe das Mietverhältnis rechtzeitig binnen eines Monats nach dem Tod des Erblassers außerordentlich gemäß § 564 BGB gekündigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2013 – AZ.: VIII ZR 68/12).