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Keine Ordnungswidrigkeit bei Umfahren der Ampel!

Ist es erlaubt, eine rote Ampel in der Weise zu umfahren, dass man kurz vor der Ampel auf ein Tankstellengelände abbiegt und nach Durchfahren dieses Geländes wieder in den fließenden Verkehr einfädelt?

Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, dass eine rote Ampel ein solches Verkehrsverhalten nicht verbietet. Zwar kann das Umfahren einer Ampel einen Rotlichtverstoß darstellen. Denn das Rotlicht ordnet das Halten vor der Kreuzung an und soll den Querverkehr schützen. Dementsprechend ist es unzulässig, die rote Ampel über Gehwege, Radwege, Parkstreifen oder Busspuren zu umfahren. Der Abbiegevorgang auf ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz wird jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm durch das Rotlicht nicht untersagt. Zu berücksichtigen ist, dass die Verkehrsteilnehmer des querenden Verkehrs nicht darauf vertrauen, dass von der Tankstelle oder dem Parkplatz kein Fahrzeug in den fließenden Verkehr einfädeln will. Eine Gefährdungslage ist somit nicht gegeben (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, AZ.: 1 RBs 98/13).