Bei einigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr droht neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot. Wenn aber erhebliche und unvermeidbare Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust drohen, kann von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden. Diese Ausnahme kann z. B. gelten bei Berufskraftfahrern, die nachweisen können, dass sie bei Verhängung des Fahrverbots ihre Stelle verlieren.
Die drohende Kündigung eines Nebenjobs steht jedoch der Verhängung eines Fahrverbotes nicht entgegen. Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen mit Urteil vom 19.11.2012 (AZ.: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12) entschieden. In dem Fall bezog die Betroffene eine Rente von 2.000,00 € und erzielte als Kurierfahrerin einer Apotheke aus dieser Nebentätigkeit Einnahmen in Höhe von 400,00 €. Sie trug vor, dass bei Verhängung des Fahrverbots die Kündigung durch die Apotheke drohen würde. Nach Auffassung des Gerichts verbessere die Nebentätigkeit als Kurierfahrerin lediglich den Lebensstandard der Rentnerin, die aufgrund der Höhe ihrer Rente nicht auf die Einnahmen aus dem 400-Euro-Job angewiesen sei. Die drohende Kündigung durch die Apotheke könne somit keine Berücksichtigung finden.