Das Kreuzfahrtunternehmen AIDA hat in seinen Reisebedingungen festgelegt, dass im Falle eines Reiserücktritts bis zum 60. Tag vor Reiseantritt eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises fällig wird. Diese Klausel wurde vom Oberlandesgericht Rostock kassiert. Das OLG hielt die Klausel für unwirksam, weil die Pauschale viel höher sei als der erwartungsgemäß auftretende Schaden. Hintergrund ist, dass frühzeitig stornierte Reisen in der Regel sogar zu einem höheren Preis weiter verkauft werden können. Dem Kreuzfahrtveranstalter entsteht also in diesen Fällen kein Schaden, er hat sogar zusätzliche Einnahmen. Eine in AGB vorgesehene Stornopauschale muss jedoch dem durchschnittlich zu erwartenden Schaden entsprechen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 19.08.2013, AZ.: 23 U 14/13).