Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Rechte der Vermieter bei starkem Nikotinkonsum in einer Mietwohnung gestärkt. Im entschiedenen Fall war eine Wohnung an einen Kettenraucher vermietet worden. Dieser hielt jedoch die Rollläden der Wohnung stets geschlossen und sorgte nicht für eine ausreichende Belüftung. Dies hatte zur Folge, dass der Zigarettenqualm in das Treppenhaus zog und sich andere Mieter des Mehrparteienhauses über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwerten. Der Vermieter erklärte daraufhin die Kündigung des Mietverhältnisses und bekam vor dem Amtsgericht Düsseldorf Recht. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Vermieter eine solche unzumutbare und gesundheitsgefährdende Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch im Treppenhaus eines Mehrparteienhauses nicht zu dulden brauche (Urteil vom 31.07.2013, AZ.: 24 C 1355/13).