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Button Beschriftung mit „bestellen“ statt „kostenpflichtig bestellen“ berechtigt nicht zur Rückabwicklung des Vertrages

Ein Online-Käufer ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem Begehren gescheitert, die Bestellung eines Elektroautos rückgängig machen zu wollen. Bei dem Online-Kauf des Elektroautos war die abschließende Schaltfläche im Bestellprozess entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „bestellen“ anstatt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet worden. Diese sog. Button-Lösung soll gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB dem Schutz vor unabsichtlichen Kosten- und Abofallen im Internet dienen. Im betreffenden Fall waren die Gesamtkosten im online-Bestellvorgang aber transparent mitgeteilt worden. Es war für den Käufer eindeutig erkennbar, dass er durch den Klick auf den Button die Erklärung auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages abgibt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Käufer sich in dem Fall nicht nach rund einem Jahr der Nutzung des Fahrzeugs auf den reinen Form- bzw. Beschriftungsfehler berufen kann. Das Verlangen nach Rückabwicklung des Vertrages sei nach längerer unbeanstandeter Durchführung vielmehr treuwidrig (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.09.2026 – Az.: 9 U 76/25).