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Betrug bei der Überweisung bewirkt keine Erfüllung

Überweist der Käufer den vereinbarten Kaufpreis auf aufgrund einer manipulierten E-Mail auf das Konto von Betrügern, tritt gegenüber dem Verkäufer keine Erfüllung gemäß § 362 BGB ein. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Dann hat der Käufer einen Schadenersatzanspruch, mit dem er die Aufrechnung erklären kann. Hat der Käufer den E-Mail-Versand als Übermittlungsweg aber selbst gewählt und lässt sich die Ursache der Manipulation nicht aufklären, dann ist dem Verkäufer keine Pflichtverletzung anzulasten und der Käufer muss wohl oder übel noch einmal zahlen. Dies hat das OLG Oldenburg mit Urteil vom 17.04.2026 Az.: 5 U 89/25) entschieden.