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Bedienung einer E-Zigarette am Steuer kann Bußgeld nach sich ziehen

Dass die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten ist, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist jedoch, dass das Verbot auch andere elektronische Geräte erfassen kann, darunter unter Umständen sogar eine E-Zigarette.

Mit diesem Fall hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu befassen. Ein Autofahrer war auf der A59 von Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er während der Fahrt auf einem Gerät tippte. Die Beamten vermuteten ein Mobiltelefon und veranlassten ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Im gerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass der Fahrer kein Handy benutzt hatte. Stattdessen hatte er über das Touchdisplay seiner E-Zigarette die Dampfstärke angepasst. Das Amtsgericht bestätigte dennoch den Bußgeldbescheid. Auch vor dem Oberlandesgericht hatte der Autofahrer keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts fällt eine E-Zigarette mit Touchdisplay unter § 23 StVO, der Fahrzeugführern die Nutzung bestimmter elektronischer Geräte während der Fahrt untersagt. Entscheidungserheblich war dabei, dass das Gerät über einen Berührungsbildschirm verfügt und Informationen anzeigt. Die Bedienung des Displays führe zu einer Ablenkung, die mit der Nutzung anderer elektronischer Geräte vergleichbar sei.

Das Oberlandesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz: Wer während der Fahrt Einstellungen auf elektronischen Geräten vornimmt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung, und zwar auch dann, wenn kein Mobiltelefon verwendet wird (OLG Köln, Urteil vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25).