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Flucht vor der Polizei ist kein Kraftfahrzeugrennen

Die Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist gemäß § 315 d Abs.1, 2 StGB strafbar. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Flucht vor der Polizei um ein solches verbotenes Kraftfahrzeugrennen handelt und die Flucht daher eine gesonderte Straftat darstellt.

Ein Fahrzeugführer floh im November 2021 mit seinem Audi A4 vor der Polizei, missachtete dabei ein Rotlicht und überschritt die zulässige Geschwindigkeit. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Nordhorn sah in diesem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit und verhängte gegen den Fahrer eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € sowie ein Fahrverbot. Nachdem dieses Urteil in der II. Instanz vor dem Landgericht Osnabrück bestätigt wurde, legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte jedoch eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen. Ein Kraftfahrzeugrennen sei ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird. Ein Rennen setze daher stets die Kenntnis aller Teilnehmer voraus. Hieran fehle es bei der Verfolgungsfahrt mit der Polizei (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2022 – 1 Ss 199/22 -).