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„Auto-Posen“ als Imponiergehabe ist erlaubt

Selbst wenn es durchaus lästig sein kann, wenn Verkehrsteilnehmer (u.U. sogar Fahranfänger) den Motor ihres hochmotorisierten Fahrzeugs beim Start an einer Ampel laut aufheulen lassen, gibt es keine rechtliche Grundlage, dies zu verbieten. So hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, in welchem die Stadt Düsseldorf einem Autofahrer dieses „Auto-Posen“ im gesamten Stadtgebiet für die Dauer von drei Jahren unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt hatte. Das nordrheinwestfälische Landesrecht ermöglicht ein solches Verbot nicht. Nach Bundesrecht kann das Verhalten gemäß § 30 Abs. 1 StVO nur mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Auto-Posen wird gerade nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit eingestuft, sodass die Ordnungsbehörde in Düsseldorf keine strengeren Maßstäbe anlegen darf und sie insbesondere daran gehindert ist, eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote auszusprechen. Die Stadt Düsseldorf hat also vor dem Verwaltungsgericht eine Niederlage erlitten; ein Rechtsmittel wurde aber ausdrücklich zugelassen (VG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2022, AZ: 6 K 4721/21).