Steht nach einem Unfall das beschädigte Fahrzeug während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung und wird auch kein Mietwagen in Anspruch genommen, dann kann der Geschädigte grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass der Geschädigte tatsächlich auf das Fahrzeug angewiesen ist. Steht ihm ein Zweitwagen zur Verfügung, dann kann der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfallen.
So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem ein Porschefahrer noch über einen Ford Mondeo als Zweitwagen verfügte. Obwohl der Porsche ihm nach einem Unfall während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung stand, hat das Gericht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung verneint. Es war der Auffassung, dass es zumutbar sei, den vorhandenen Ford Mondeo für erforderliche Stadt- und Bürofahrten zu nutzen, selbst wenn es sich hierbei nur um einen Mittelklassewagen handelt. Soweit damit im Vergleich zum Porsche eine Einschränkung des Fahrvergnügens verbunden sein könnte, stellt dies nach Auffassung des Gerichts nur einen immateriellen Schaden dar, der nicht ersatzpflichtig ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022, Az.: 11 U 7/21).