Erwirbt ein Kind durch die Anerkennung der Vaterschaft eines Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit, dann richtet sich sein Geburtsname nach dem deutschen Sachrecht.
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Selbst wenn ein Kind mit der Geburt zunächst eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, verdrängt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine spätere Vaterschaftsanerkennung das ausländische Namensrecht, sodass sich die Namensbestimmung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausschließlich nach deutschem Sachrecht richtet. Eine damit verbundene Namensänderung führt nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es sich um ein Kleinkind handelt, das den ursprünglich nach der ausländischen Rechtsordnung erhaltenen Geburtsnamen nur für einen kurzen Zeitraum geführt hatte und noch keine schutzwürdige soziale Identität mit seinem Namen hat bilden können (BGH, Beschluss vom 22.03.2023, AZ: XII ZB 105/22).