Macht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber falsche Angaben zu seinem Impfstatus und legt er zudem noch einen falschen Impfpass vor, dann ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Durch die Täuschung hat der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen seine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Dadurch hat er das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit zerstört, was eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 23.06.2022 (AZ: 3 Ca 2171/21).