Das Oberlandesgericht Köln hatte die Frage zu beantworten, ob ein Handyverstoß auch dann möglich ist, wenn das entsprechende Mobilfunkgerät nicht mit den Händen gehalten wird. In dem Fall war eine Frau wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ worden und auf dem Messfoto war zu erkennen, dass sie telefonierte. Sie räumte vor Gericht zwar ein, telefoniert zu haben, das Telefon habe sie aber nicht „gehalten“, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt. Das OLG Köln hat dieses Verhalten jedoch dem eigentlichen „Halten mit den Händen“ gleichgesetzt und die Betroffene entsprechend verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich um eine fahrfremde Tätigkeit gehandelt hat, die eine verkehrssicherheitsgefährdende Ablenkungswirkung entfaltet (Oberlandesrecht Köln, Beschluss vom 04.12.2021 Az: 1 RBs 347/20).