Eine in der Verwaltung einer Kirchengemeinde tätige Mitarbeiterin entdeckte auf dem dienstlichen Computer des Pastors eine an diesen gerichtete E-Mail, die Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe enthielt. Im Anhang der Mail befand sich ein Chat-Verlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau. Die Mitarbeiterin speicherte den Anhang auf einem Datenträger und leitete eine Kopie an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Als das Verhalten der Mitarbeiterin aufflog, kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis mit ihr fristlos.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Mitarbeiterin keinen Erfolg. Das mit der Sache befasste LAG Köln bewertete ihr Verhalten als schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten mit der Folge, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unwiederbringlich zerstört sei. Die unbefugte Weitergabe fremder Daten bedeute eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, zumal die Mitarbeiterin ihr Verhalten nicht plausibel habe erklären können. Im Ergebnis hielt es das Landesarbeitsgericht für die Kirchengemeinde für unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, womit die fristlose Kündigung berechtigt war (LAG Köln, Urteil vom 03.01.2022, 4 Sa 290/21).