Ein E-Scooter-Fahrer wurde zur Nachtzeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille erwischt. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte ihn daher wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und legte hierbei für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit wie bei motorisierten Kraftfahrzeugen üblich den Wert von 1,1 Promille zugrunde. Der Verurteilte wehrte sich und vertrat die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom BGH für den motorisierten Verkehr definierte Grenze maßgeblich, diese gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkw. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom BGH für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille maßgeblich, da das Gefahrenpotenzial von E-Scootern und Fahrrädern eher vergleichbar sei als von E-Scootern und Pkw. Diese Auffassung teilte das Landgericht Osnabrück nicht. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge ergebe sich, dass diese Fahrzeuge Kraftfahrzeuge darstellten und somit nicht Fahrrädern gleichgestellt seien (LG Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020, AZ.: 10 Qs 54/20).