Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, dann ist dies nach Ansicht des EuGH gleichzusetzen mit einer Annullierung des Fluges und der Fluggast hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Ebenso wie bei einer Verspätung würde die Vorverlegung eines Fluges zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für die Fluggäste führen. Insbesondere könnte die Gefahr bestehen, dass der Fluggast den Flug verpasst, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat.
Bei einer mehr als einstündigen Vorverlegung geht der EuGH davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist mit der Folge, dass die Fluggesellschaft die volle Ausgleichszahlung zu erbringen hat und sich nicht auf ein Kürzungsrecht berufen kann.
EuGH, Urteil vom 21.12.2021, C-146/20; C-188/20; C-196/20; C-270/20; C-263/20; C-395/20