Ein Porsche-Fahrer raste mit 140 km/h über eine Landstraße, obwohl dort die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war. In einer Kurve geriet er auf die Gegenfahrbahn und prallte in ein anderes Fahrzeug. Sein Porsche hat dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Von seiner Vollkaskoversicherung verlangte der Mann hierfür 82.000,00 €. Die Vollkaskoversicherung lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, dass der Fahrer an einem Autorennen teilgenommen hätte und bei dadurch verursachten Schäden der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Tatsächlich war noch ein Audi-Fahrer in den Vorfall verwickelt, der über mehrere Kilometer hinweg hinter dem Porsche gefahren war. Der Porsche-Fahrer hat sich darauf berufen, dass der Audi-Fahrer hinter ihm gedrängelt hätte und zu dicht aufgefahren sei. Er hätte dann nur Gas gegeben, um Abstand zu gewinnen.
Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht München schloss sich dieser Auffassung an und sah in dem Fahrmanöver kein Autorennen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Abgesehen davon hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass in der betreffenden Kurve bei so hohem Tempo schon kleine Fahrfehler fatale Folgen haben könnten und der Porsche-Fahrer vor der Kollision gebremst habe. Das Gericht vertrat daher die Auffassung, dass der Porsche-Fahrer jedenfalls die Beschädigung seines Fahrzeugs nicht beabsichtigt hatte (OLG München, Urteil vom 02.08.2019).