Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden muss der Reiseveranstalter einer Pauschalreise nicht den gesamten Reisepreis erstatten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2008 (Az.: X ZR 37/08) entschieden. Geklagt hatte ein Reisender, der wegen einer mehr als fünf stündigen Verspätung seines Anschlussfluges eine Pauschalreise nach Island abgebrochen hatte. Er verlangte vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis zurück und die Ersattung der zusätzlichen Kosten für den Rückflug. Zur Begründung stützte er sich auf Bestimmungen in einer EU-Verordnung. Mit seinem Anliegen ist er vor dem Bundesgerichtshof jedoch gescheitert. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die EU-Verordnung nur bei reinen Beförderungsverträgen in der Luft (also Flugreisen) anwendbar sei, nicht jedoch bei einer – wie hier gebuchten – Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter also nicht die in der Verordnung festgelegten Entschädigungsleistungen erbringen. Der Reisende kann den Reisevertrag nur dann kündigen, wenn die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt ist. Da aber der Reisevertrag nicht nur den Flug, sondern auch weitere Leistungen, wie Unterbringung und Verpflegung, beinhaltet, kommt der Flugverspätung allein hier kein maßgebliches Gewicht zu – so der Bundesgerichtshof. |