In einem vor dem Landgericht Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 09.05.2019, Az.: 8 O 307/18) stritt sich ein inzwischen getrennt lebendes Pärchen darum, wer den Schaden am Fahrzeug des Mannes zu übernehmen hat.
Das nicht verheiratete Pärchen hatte mit dem Fahrzeug des Mannes einen Ausflug unternommen. Der Mann musste plötzlich dringend die Toilette aufsuchen und hielt das Fahrzeug im Bereich einer Bahngleisanlage an, um die nahegelegene Gaststätte aufzusuchen. Beim Verlassen des Wagens bat er seine Lebensgefährtin darum, das Fahrzeug gleich wegzufahren. Diese reagierte jedoch nicht auf die Bitte. Auch einen Zeugen sah sie nur fragend an, als dieser sie warnte, dass dort Züge fahren würden und sie die Gleise schnell verlassen solle. Die Frau stieg dann aus dem Fahrzeug aus, als dieses im nächsten Moment von dem Güterzug erfasst wurde.
Der Mann verlangte anschließend Schadenersatz von seiner Ex-Freundin und vertrat die Auffassung, dass sie mit verantwortlich für den entstandenen Schaden am Fahrzeug sei. Das Landgericht wies die Schadenersatzklage ab und führte zur Begründung aus, dass zwischen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar eine Fürsorge- und Obhutspflicht dergestalt bestehe, dass auf Leben, Körper und Gesundheit des anderen Rücksicht zu nehmen sei. Eine allgemeine Rechtspflicht, die Vermögenswerte des Partners vor Gefahren zu schützen und einen Schaden abzuwenden, bestehe indes nicht.