Reiseveranstalter behalten sich in ihren Bedingungen regelmäßig vor, die Flugdaten zu ändern. In einem vor dem Amtsgericht München entschiedenen Fall war in der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters ausgeführt, dass die Flugzeiten unverbindlich seien. Kurz vor Beginn der Reise informierte der Reiseveranstalter dann darüber, dass die Flugdaten sich geändert hätten. Sowohl der Abflugort als auch die Zeiten waren geändert worden. Anstatt vom Flughafen Berlin-Schönefeld sollte der Abflug nun von Leipzig aus erfolgen. Die Abflugzeit wurde eine ¾ Stunde vorverlegt. Dies hatte für den Reisenden zur Folge, dass er für den Abflug nach Leipzig fahren musste. Seinen Hund, für den er in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld eine Hundepension gebucht hatte, musste er dort einen Tag früher abgeben, hierfür entstanden ihm zusätzliche Kosten.
Das Amtsgericht München sah in den geänderten Flugdaten zwar einen Reisemangel und sprach dem Reisenden eine Minderung von 15% des Tagesreisepreises zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen der zusätzlichen Kosten der Hundepension lehnte das Gericht hingegen ab, da der Hund gar nicht vom Schutzbereich des Reisevertrages erfasst werde (AG München, Urteil vom 15.01.2018, Az.: 154 C 19092/17).