Tritt ein Reisender seinen Hinflug nicht an, so kann er nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19.11.2008 (Az.: 26 O 125/07) nicht von dem gebuchten Rückflug ausgeschlossen werden. Das Gericht hat auf Veranlassung der Verbraucherzentrale eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa für unwirksam erklärt. Danach sollten Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dies hatte für Fluggäste erhebliche finanzielle Nachteile, wenn sie beispielsweise einen Hinflug auf Grund von Krankheit nicht antreten konnten. Durch das Urteil wurden die Verbraucherrechte nun gestärkt. |