Kommt der Koffer am Urlaubsort zu spät an, dann ist die Fluggesellschaft grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Beschaffung von Ersatzartikeln zu erstatten. Die Erstattungspflicht bezieht sich allerdings nur auf die notwendigen Gegenstände. Für die Kosten von Luxusartikeln muss die Fluggesellschaft nicht aufkommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie in einem vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall – von der Fluggesellschaft angekündigt wird, dass das fehlende Gepäck am nächsten Tag eintreffen wird. Gleichwohl hat der betroffene Passagier zum Preis von insgesamt 1.286,00 € luxuriöse Kleidung und Kosmetika angeschafft. Die Fluggesellschaft zahlte hierfür nur einen Teilbetrag in Höhe von 300,00 €. Mit der erhobenen Klage wegen des ausstehenden Betrages hatte der Passagier vor dem Amtsgericht Frankfurt keinen Erfolg (Az.: 30 C 570/17 (68)).