Kann ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf Grund von Krankheit nicht nehmen, so verliert er den Urlaubsanspruch nicht. Der nicht genommene Jahresurlaub ist ggf. durch eine Geldleistung abzugelten. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 (AZ.: C-350/06 und C-520/06) klargestellt. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu der Gesetzeslage in Deutschland. Nach den deutschen Vorschriften verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung in das nächste Jahr bis zu drei Monaten möglich. Auch wenn der Urlaub infolge Krankheit nicht genommen werden kann, ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist nicht finanziell zu entschädigen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof nun mit dem Gemeinschaftsrecht als nicht vereinbar angesehen. Wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub sei grundsätzlich abzugelten. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass einem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommmen werde, den bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, wenn er in dem betroffenen Jahr ganz oder teilweise krankgeschrieben war und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses angedauert hat. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub dürfe dann nicht erlöschen. Im Falle der Beendigung des Abreitsverhältnisses müsse eine Vergütung für den Jahresurlaub gezahlt werden. Der Höhe nach richte sich diese Vergütung nach dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt. |