Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es einem Vermieter erlaubt, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Versorgungsleistungen, wie Heizung, Strom und Wasser einzustellen (vgl. Urteil des BGH vom 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07). In dem Fall hatte der Mieter eines Cafés für mehrere Monate keine Miete gezahlt, sodass er vom Vermieter die Kündigung erhielt. Ungeachtet dessen räumte er die angemieteten Räume nicht, sondern nutzte diese weiter. Der Vermieter war gezwungen eine Räumungsklage zu erheben und drohte dem Mieter wiederholt an, dass er die Heizung für die Räume abstellen werde. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit welcher er vor dem Bundesgerichtshof aber letztlich scheiterte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, weiterhin mit Versorgungsleistungen beliefert zu werden. Allerdings muss nun nicht jeder Mieter, der seine Wohnung nicht fristgerecht räumt, Angst haben, in Kälte und Dunkelheit dort zu sitzen. Der BGH hat unter Berücksichtigung von Treu und Glauben durchaus Ausnahmen von seinem Grundsatz zugelassen. Insbesondere dann, wenn der Mieter seinen Zahlungspflichten nachkommt und dem Vermieter kein Schaden entsteht, sei es nicht gerechtfertigt, sofort den Strom abzustellen. Der Vermieter ist bloß nicht verpflichtet, die Versorgungsleistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. |