Wenn ein älterer Gebrauchtwagen vor dem Verkauf längere Zeit stillgelegt war, dann begündet dies nicht zwangsläufig einen Mangel der Kaufsache. Bei der Frage der Mangelfreiheit kann nicht auf die Standzeit als solche abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das Fahrzeug standzeitbedingte Mängel aufweist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.02.2009 ( Az.: VIII ZR 34/08) klargestellt. In dem entschiedenen Fall war ein ca. 10 Jahre alte Chevrolet zum Preis von 13.900,00 € verkauft worden. Das Fahrzeug war zuvor 19 Monate lang stillgelegt gewesen. Der Käufer wollte auf Grund dessen vom Vertrag zurücktreten. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz einen Sachmangel des Wagens jedoch verneint. Eine Stilllegungsdauer von 19 Monaten sei bei einem Fahrzeug dieses Alters nicht unüblich. Auf die Dauer der Standzeit allein könne nicht abgestellt werden, sofern dadurch keine weiteren Schäden an dem Fahrzeug verursacht worden sind. |