Überlässt der Eigentümer sein Fahrzeug einem potentiellen Kaufinteressenten für eine Probefahrt und trifft er dabei keinerlei Sicherheitsmaßnahmen, dann muss die Teilkaskoversicherung nicht einstehen, wenn das Fahrzeug auf der Probefahrt gestohlen wird. Wie das Landgericht Coburg mit Urteil vom 06.07.2009 (Az.: 13 O 717/08) entschieden hat, verliert der Eigentümer bei einer solchen Unachtsamkeit den Versicherungsschutz. Im entschiedenen Fall wollte der Kläger sein Motorrad verkaufen. Einem Interessenten vertraute er es daher zwecks Durchführung einer Probefahrt an. Er kannte jedoch weder Name noch Anschrift des Interessenten. Der Käufer tauchte mit dem Motorrad nicht mehr auf. Wegen des Diebstahls wollte der Kläger dann seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnt jedoch eine Regulierung ab und bekam vor Gericht Recht. Der Kläger habe äußerst leichtsinnig und unvorsichtig gehandelt – so die Richter. Der Versicherungsschutz sei daher entfallen.