Insbesondere in Altbauten empfinden Mieter es oftmals als störend, wenn sie bedingt durch mangelhaften Schallschutz Geräusche aus der benachbarten Wohnung wahrnehmen. Allerdings ist der Mieter in einem solchen Fall nicht unbedingt zur Mietminderung berechtigt. Er kann nämlich nicht ohne weiteres erwarten, dass seine Wohnung einem Schallschutz entspricht, der über die DIN-Vorschriften hinausgeht, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.07.2010 (Az.: VIII ZR 85/09) klargestellt und die Mangelhaftigkei einer Wohnung verneint, die nach Auffassung des Mieters nicht über die nach heutigem Stand erforderliche Trittschalldämmung verfügte. Der BGH führte aus, dass der Wohnstandard vergleichbarer Wohnungen maßgeblich sei und nicht der aktuelle technische Standard. Mieter in Altbauten haben demnach keinen Anspruch auf Modernisierung der noch aus dem Baujahr des Hauses stammenden Schalldämmung, sofern diese den seinerzeit geltenden DIN-Vorschriften genügt.