Auch in einer kirchlichen Einrichtung ist der Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Kündigung berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Scheidung eine zweite Ehe eingeht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.07.2010 (Az.: 5 Sa 996/09) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre angeordnet. Einer der Abteilungsärzte katholischen Glaubens kassierte nach erneuter Eheschließung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei protestantischen Mitarbeitern hat das Krankenhaus demgegenüber nicht zu derartigen Mitteln gegriffen. Das Landesarbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und erklärte die Kündigung für unwirksam. Es machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die erneute Eheschließung an sich ein Pflichtverstoß sei, der zur Kündigung berechtigen könne, sofern alle Mitarbeiter gleich behandelt würden. Der betroffene Arzt hatte also im Ergebnis Glück, dass er protestantische Arbeitskollegen hat, bei denen der Arbeitgeber über die erneute Eheschließung großzügig hinweggesehen hatte.