Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 08.04.2010 (Az.: 4 Sa 474/09) die Hürden für eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters angehoben. Im entschiedenen Fall hatte ein Kraftfahrer einen Kunden mehrmals mit „Arschloch“ beschimpft. Dennoch vertrat das LAG die Auffassung, dass dieses Verhalten nicht unbedingt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Vielmehr müsse eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung erfolgen. Danach sei im konkreten Fall eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen. Dem betroffenen Arbeitnehmer kam es hier zu Gute, dass er nicht wusste, bei wem es sich um seinen Gesprächspartner handelte, den er mit „Arschloch“ betitelte. Da das Arbeitsverhältnis bereits sechs Jahre ohne Auffälligkeiten bestanden hat, waren die Richter der Ansicht, dass ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben sei. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte der Kraftfahrer somit Erfolg.