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Zebrastreifen dient nicht dem Schutz von Radfahrern!

Wer über einen Zebrastreifen mit dem Fahrrad fährt, profitiert nicht vom Schutzzweck des Fußgängerüberwegs. Radfahrer haben im Gegensatz zu Fußgängern kein Vorrecht auf dem Zebrastreifen, sondern sind gegenüber Kraffahrzeugen wartepflichtig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie absteigen und das Rad schieben. Kommt es zu einem Unfall mit einem PKW, kann einen beteiligten Radfahrer sogar die Alleinschuld treffen, wenn er plötzlich und unerwartet auf dem Zebrastreifen einschwenkt war. Dies hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 2 S 193/10) entschieden.