Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011 (Az.: XII ZR 94/09) bestimmt, dass ein geschiedener, alleinerziehender Elternteil grundsätzlich verpflichtet ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Sofern der alleinerziehende Elternteil nicht konkrete Gründe darlege, die gegen eine Vollzeitbeschäftigung sprechen, bestehe kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Partner. |